Informationen für Ausbilderinnen und Ausbilder
Prüfungstermine 2024 Hannover:
Termine und Informationen s.u. Prüfungswesen
Wir helfen Ihnen
Anträge (Eintragung und Anerkennung)
Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Antrag auf Anerkennung der Ausbildungsstätte und der Ausbilderin/des Ausbilders
Beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule anmelden!
Ändert sich Ihre die Anschrift Ihrer Ausbildungsbehörde/Ausbildungsstätte oder die Anschrift Ihrer oder Ihres Auszubildenden, teilen Sie uns diese bitte umgehend mit.
Ausbildungsnachweise
Die Verordnung über die Berufsausbildung zur / zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste schriebt vor, dass während der Ausbildung ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen ist. Dieser ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.
Wozu dient das Führen des Ausbildungsnachweises?
- Auszubildende und Ausbildende sollen zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung angehalten werden.
- Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule soll für die an der Berufsausbildung Beteiligten sowie die zur Überwachung der Berufsausbildung zuständigen Stellen in einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar gemacht werden.
Welche Mindestanforderungen gelten für das Anfertigen der Ausbildungsnachweise?
- Die Ausbildungsnachweise sind täglich oder wöchentlich in möglichst einfacher Form von den Auszubildenden selbständig zu führen sowie abzuzeichnen. (Umfang: circa eine DIN A 4-Seite für eine Woche). Ausführlichere Themenberichte zu einzelnen Abteilungen oder Aufgabengebieten können zusätzlich erstellt werden. Zusatzmaterialien können beigefügt werden.
- Jedes Blatt des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen der / des Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum sowie einer laufenden Nummerierung zu versehen.
- Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits (einschließlich Praktika) sowie Unterweisungen beziehungsweise überbetriebliche Unterweisungen, betrieblicher Unterricht und sonstige Schulungen andererseits zu dokumentieren.
- In die Ausbildungsnachweise müssen darüber hinaus die Themen des Berufsschulunterrichts aufgenommen werden.
- Die zeitliche Dauer der Tätigkeiten sollte aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen.
Ausbildende sollen Auszubildende zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anhalten und diese durchsehen. Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit im Betrieb zu führen. Die erforderlichen Formblätter werden den Auszubildenden kostenlos von den Ausbildenden zur Verfügung gestellt
Ausbilderinnen und Ausbilderprüfen die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen mindestens monatlich. Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen jedes Ausbildungsnachweises mit Datum und Unterschrift. Elektronisch erstellte Nachweise sind dazu monatlich auszudrucken. Ausbildende (ausbildende Behörden) prüfen die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen mindestens jeweils vor der Zwischen- und der Abschlussprüfung.
Ausbildungsplan
Der Ausbildungsbetrieb muss für die Auszubildenden je einen Ausbildungsplan nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans der Verordnung über die Berufsausbildung zum / zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste erstellen. Der Ausbildungsplan muss sachlich und zeitlich gegliedert sein. Er enthält Angaben über den Ausbildungsort beziehungsweise -platz, die Ausbildungsabschnitte und die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte sowie über den zeitlichen Beginn und die Dauer der Ausbildungsabschnitte.
Sind bei der gleichen Ausbildungsstätte mehr als fünf Auszubildende beschäftigt, ist ein Gesamtausbildungsplan nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans aufzustellen. Der Gesamtausbildungsplan muss unter Berücksichtigung der Struktur der Ausbildungsstätte Angaben über die Anzahl der Ausbildungsplätze, die bestellten Ausbilder:innen, die Ausbildungsabschnitte mit den zugeordneten Ausbildungszeiten, die zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und die Organisation der ausbildungsbegleitenden Unterweisung enthalten. Der Gesamtausbildungsplan ist der zuständigen Stelle vorzulegen. Der Ausbildungsplan der / des einzelnen Auszubildenden bleibt hiervon unberührt.
Auslandspraktikum
Die Aussicht auf ein Auslandspraktikum ist reizvoll: ein paar Monate dem Berufsalltag entfliehen, mit vielen Eindrücken, motiviert und im besten Fall mit verbesserten Sprachkenntnissen und fachlichen und persönlichen Fortschritten heimkehren. Während eines Auslandspraktikums lernt man die spezifischen Arbeits- und Lebensgewohnheiten des Landes kennen. Man schnuppert in einen anderen Betriebsalltag hinein und lernt fachliche Besonderheiten kennen. Für FAMIs ist es besonders interessant zu erleben, wie sehr sich die Bibliothekssysteme von den heimischen unterscheiden.
Ausbildungsverordnung und Rahmenlehrplan
Die betriebliche Ausbildung ist geregelt in der Verordnung über die Berufsausbildung zur / zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste
vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1257), geändert am 15. März 2000 (BGBl. I S. 222)
Die schulische Ausbildung ist geregelt im Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachangestellte:r für Medien- und Informationsdienste (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27.03.1998 i.d.F. vom 10.12.1999), der auf den Internetseiten der Kultusministerkonferenz veröffentlicht wird.
Prüfungswesen
Prüfungstermine 2024 Hannover:
Abschlussprüfung Winter schriftlich: Do. 4. Jan. 2024, GWLB; Anmeldeschluss: 12.10.2023
Abschlussprüfung Winter mündlich: Di. 30. Jan. 2024, GWLB
Zwischenprüfung: Do. 01. Feb. 2024, Akademie des Sports
Prüfungstermine in Bremen und Hamburg finden Sie bei den jeweiligen zuständigen Stellen.
Prüfer:in werden: Tätigkeiten der Prüfungsausschüsse
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie findet in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres schriftlich statt. Prüfungsgebiete sind Beschaffung, formale Erfassung; Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, und Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind praxisbezogene Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten zu bearbeiten. Die Prüfung erstreckt sich auf die im ersten Ausbildungsjahr nach dem Ausbildungsrahmenplan zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den nach dem Rahmenlehrplan in der berufsbildenden Schule zu vermittelndem Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet das Zentrum für Aus- und Fortbildung. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden Prüfungsleistungen in einem Bereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung
Änderung der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung
Beispiele für schriftliche Prüfungsarbeiten
Fachrichtung Archiv
Fachrichtung Bibliothek
Fachrichtung Information und Dokumentation
Alle Fachrichtungen
Rechtsgrundlagen der Ausbildung
Prüfungsordnungen der zuständigen Stelle (nichtamtliche Fassungen; amtliche Veröffentlichung in: Nds. MBl. 2009 S. 29)
Richtlinien der zuständigen Stelle
- Richtlinie zur Eignung der Ausbildungsstätte und zur Eignung von Ausbilderinnen und Ausbildern
- Richtlinien für das Führen von Ausbildungsnachweisen
- Erläuterungen der zuständigen Stelle zu den Richtlinien für das Führen von Ausbildungsnachweisen
- Richtlinie zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer, zur Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung
- Richtlinie zur Teilzeitberufsausbildung gemäß § 7a des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)